Referentenentwurf Leak. Stand vom 28.04.2023.
Anbauvereinigungen mit Vermehrungsmatieral. Alles geregelt nach deutschem Vereinsrecht. Spaßfreiheit mit Konsumverbot und Abstandsregeln zu öffentlichen Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten?!
Kompliziert. Verkopft. Überreguliert. Deutschland und sein #Suchtcannabis 🥸
UJ Walden
Auszüge
§3 Kontrollierte und begrenzte Abgabe von Cannabis
(1) Cannabis darf ausschließlich von Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abgegeben werden. Mitglieder können Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein. Eine Abgabe erfolgt zu Selbstkosten der jeweiligen Anbauvereinigung; eine unentgeltliche Abgabe ist unzulässig. [Für die Abgabe von Vermehrungsmaterial ist eine Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.]
(2) … Der Erwerb von Cannabis für Dritte ist verboten. Der Versand und der Fernabsatz von sowie der Internethandel mit Cannabis sind verboten.
(3) Eine Anbauvereinigung darf an Mitglieder bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag und bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum abgeben. An Heranwachsende dürfen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent abgegeben werden.
(4) Personen ab 18 Jahren ist Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
§6 Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes
(1) Personen unter 18 Jahren ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Cannabis untersagt. Personen unter 18 Jahren darf kein Zugang zu Cannabis und kein Zutritt zum befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen gewährt werden.
(2) Das jeweils zuständige Jugendamt soll Jugendliche, die gegen das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 verstoßen, verpflichten, an geeigneten Frühinterventionsprogrammen teilzunehmen.
(3) Der Konsum von Cannabis ist verboten
- in und in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von öffentlichen Kinderspielplätzen,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- in und in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, angrenzenden Räumlichkeiten und befriedeten Besitztümern der Anbauvereinigungen sowie
- an sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten.
§8 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(1) Personen ab 18 Jahren ist in ihrer Wohnung oder im Bereich ihres befriedeten Besitztums die nicht-gewerbliche Erzeugung von insgesamt bis zu drei weiblichen blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis (privater Eigenanbau) erlaubt.
(2)Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland dürfen für den privaten Eigenanbau
- –
- bei persönlicher Anwesenheit der abgebenden und annehmenden Person gegen Erstattung der entstandenen Selbstkosten der abgebenden Anbauvereinigung maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen
beziehen.
(4) Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat erzeugtes Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
(6) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die unmittelbare Nachbarschaft verursachen.
§9 Erlaubnis für die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen
(1)Wer gemeinschaftlich Cannabis erzeugen und zum Zwecke des Eigenkonsums abgeben oder Vermehrungsmaterial zum privaten Eigenanbau abgeben will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Erlaubnisinhaber können ausschließlich Anbauvereinigungen sein.
(3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- –
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller Personen, die von der Anbauvereinigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden und dabei Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben,
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie für jede sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung,
§ 10 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen
a) eines Verbrechens,
b) Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges oder Untreue,
c) einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz,
d) einer Straftat nach diesem Gesetz oder
e) einer cannabisbezogenen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, die auch nach diesem Gesetz strafbar wäre,
f) einer sonstigen Straftat, die nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist. - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden Mitteln neigt oder von ihnen abhängig ist, psychisch krank oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder befürchten lässt, dass es oder sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis Vorschub leisten oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten wird,
- das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, insbesondere den notwendigen Anforderungen des Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutzes nach diesem Gesetz oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügt,
- Anbau und Abgabe von Cannabis durch die Anbauvereinigung im Hinblick auf die örtliche Lage oder Nutzung der Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke, Anbauflächen, Ausstattung oder sonstigen Gegebenheiten dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Boden- oder Wasserschutzrechtes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die unmittelbare Nachbarschaft befürchten lässt,
- die Anbauvereinigung keine für Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen benannt hat.
§ 17 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Räumlichkeiten, Anbauflächen und Grundstücke, in oder auf denen Cannabis und Vermehrungsmaterial erzeugt oder aufbewahrt wird, sind durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Wegnahme und unbefugtes Betreten zu sichern.
(3)Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine visuelle Einsicht von außen zu schützen.
§ 20 Anforderungen an den Jugendschutz, Beratung und Aufklärung
(1) Die Anbauvereinigung ist verpflichtet … Die beauftragte Person hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen.
§ 28 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
(1) Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis … zu medizinischen Zwecken … dürfen für den Endverbrauch nur in Apotheken abgegeben werden.
§ 38 Cannabidiolprodukte
(1) Bei gewerblicher Abgabe von CBD-Produkten (<= 0,3% THC) ist der CBD-Gehalt des Produkts auf der Umverpackung anzugeben.
§ 41 Grundtatbestand
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
- unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt,
- unerlaubt mehr als drei weibliche Pflanzen anbaut,
- unerlaubt im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen besitzt,
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 Cannabis versendet oder per Fernabsatz anbietet,
- entgegen § 5 Absatz 1 in einer Anbauvereinigung Cannabis zusammen mit Tabakerzeugnissen, Alkohol, anderen berauschenden Mitteln oder anderen Genussmitteln abgibt,
- entgegen § 5 Absatz 2 für Cannabis wirbt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Kindern oder Jugendlichen Zutritt zu dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung gewährt oder in anderer Weise Cannabis zugänglich macht,
- entgegen § 6 Absatz 3 Cannabis an den dort beschriebenen Orten öffentlich konsumiert,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Sonstiges
Definitionen
- Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Pflanzen, die zur Anzucht von Pflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen.
- Vermehrungsmaterial: Cannabissamen und Stecklinge.
- Anbauvereinigungen: rechtsfähige, im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Vereine mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren satzungsgemäßer Zweck ausschließlich die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder ist.
- Kinder: Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
- Jugendliche: Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
- Heranwachsende: Personen, die 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.
- Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Erzeugungsorte für Pflanzen oder Stecklinge.
THC Führerschein Grenzwert
§ 24b Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis
Die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen unter der Wirkung des in der Anlage zu § 24a genannten berauschenden Mittels Cannabis orientiert sich ausschließlich an den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Auswirkungen der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken auf die geltenden Grenzwerte im Straßenverkehr auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.“
Wissing zur notwendigen Anhebung des THC Grenzwertes (Twitter)
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/cannabis-regeln-strassenverkehr-100.html#xtor=CS5-62
#Suchtcannabis
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Abgabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken) Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Ziele)
Wie bei anderen psychoaktiven Substanzen auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Suchtcannabis ist unter anderem gekennzeichnet durch nur gelegentlichen Konsum, die Nutzung von Produkten mit geringem THC-Gehalt, Verzicht auf den Konsum zusammen mit Tabak und anderen psychoaktiven Substanzen (unter anderem Alkohol) sowie Konsumverzicht, wenn individuelle gesundheitliche Risikofaktoren vorliegen.
Links und weitere Informationen
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-gesetzentwurf-entkriminalisierung-legalisierung-strafen-rehabilitierung/
https://homegrowpro.de/2023/05/10/versprechen-gehalten-der-erste-entwurf-des-deutschen-cannabisgesetzes-im-fokus/