Cannabis „Legalisierung“ Gesetzentwurf

Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler kommentiert den Gesetzentwurf

Legaler Konsum ist damit zukünftig gesetzlich erlaubt für

Volljährige – ohne Auto Führerschein – zuhause mit (max. 25g) eigenangebautem Cannabis. Draussen nur im Wald.

Zusammenfassung von Uwe-Josef Walden

Weiterer Zeitplan: Im Oktober 2023 soll der Gesetzentwurf des neuen „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) im Parlament beschlossen werden. Geplant soll das CanG ab 01.01.2024 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum CanG Gesetzentwurf

Anmerkungen zu Medizinalcannabis aus dem CanG Gesetzentwurf

Ebenfalls bestehen keine Alternativen zum Medizinal-Cannabisgesetz. Die bestehenden Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, die einen Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle vorsehen, haben sich im Grundsatz in vielen Teilen ergänzend zur Versorgung mit importiertem Cannabis zu medizinischen Zwecken aus staatlich kontrolliertem Anbau bewährt. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten zur medizinischen Selbsttherapie birgt die Gefahr einer Über- oder Unterdosierung aufgrund unbekannter Schwankungen der Wirkstoffgehalte, da arzneimittel- und apothekenrechtliche Vorgaben unbeachtet bleiben, und ist aus gesundheitspolitischer Sicht nicht zielführend.
Für die gesetzlichen Krankenkassen ergeben sich infolge der Überführung von Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem BtMG in das Cannabisgesetz keine Mehrausgaben. Die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, die den Bürgerinnen und Bürgern unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln geben, bleiben unverändert. Daher ist insgesamt mit einer unveränderten Situation bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Cannabis zu medizinischen Zwecken zu rechnen.

Film „The Doctor. Franjo Grotenhermen“

Die deutsche Schmerzliga schätzt fünf Millionen Schmerzpatienten in Deutschland. Falls Medizinalcannabis nur jeden fünften helfen würde, sprechen wir von einer Million Patienten, welchen medizinisches Marijuana „nur“ bei Schmerzen helfen könnte.

Franja Grotenhermen

Patient first! Mr. Medicinal Cannabis from Germany.

Kompletter Film „The Doctor. Franjo Grotenhermen“ jetzt verfügbar: https://mycb1.tv/ohasd8hi2w1/

„The Doctor is a documentary about the life of Franjo Grotenhermen, a pioneering doctor who saw the therapeutic potential of medicinal cannabis. A doctor, a researcher, and a political activist who has been fighting for the right of his patients to have legal access to medical cannabis.

The documentary takes place during the 10th Conference on Cannabinoids in Medicine in Berlin in 2019, organized by the International Association for Cannabinoids in Medicine (IACM) which Franjo co-founded and directed for several years. The documentary is a journey through his life and work of the last 30 years with interviews with his colleagues and fellow scientists like Raphael Mechoulam, Mark Ware, Manuel Guzmán and others“

Cannabis-Gesetz Entwurf. Auszüge und Kommentar.

Referentenentwurf Leak. Stand vom 28.04.2023.

Anbauvereinigungen mit Vermehrungsmatieral. Alles geregelt nach deutschem Vereinsrecht. Spaßfreiheit mit Konsumverbot und Abstandsregeln zu öffentlichen Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten?!
Kompliziert. Verkopft. Überreguliert. Deutschland und sein #Suchtcannabis 🥸

UJ Walden

Auszüge

§3 Kontrollierte und begrenzte Abgabe von Cannabis

(1) Cannabis darf ausschließlich von Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abgegeben werden. Mitglieder können Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein. Eine Abgabe erfolgt zu Selbstkosten der jeweiligen Anbauvereinigung; eine unentgeltliche Abgabe ist unzulässig. [Für die Abgabe von Vermehrungsmaterial ist eine Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.]
(2) … Der Erwerb von Cannabis für Dritte ist verboten. Der Versand und der Fernabsatz von sowie der Internethandel mit Cannabis sind verboten.
(3) Eine Anbauvereinigung darf an Mitglieder bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag und bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum abgeben. An Heranwachsende dürfen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent abgegeben werden.
(4) Personen ab 18 Jahren ist Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.

§6 Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes

(1) Personen unter 18 Jahren ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Cannabis untersagt. Personen unter 18 Jahren darf kein Zugang zu Cannabis und kein Zutritt zum befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen gewährt werden.
(2) Das jeweils zuständige Jugendamt soll Jugendliche, die gegen das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 verstoßen, verpflichten, an geeigneten Frühinterventionsprogrammen teilzunehmen.

(3) Der Konsum von Cannabis ist verboten

  1. in und in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von öffentlichen Kinderspielplätzen,
  2. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
  3. in und in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, angrenzenden Räumlichkeiten und befriedeten Besitztümern der Anbauvereinigungen sowie
  4. an sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten.

§8 Anforderungen an den privaten Eigenanbau

(1) Personen ab 18 Jahren ist in ihrer Wohnung oder im Bereich ihres befriedeten Besitztums die nicht-gewerbliche Erzeugung von insgesamt bis zu drei weiblichen blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis (privater Eigenanbau) erlaubt.
(2)Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland dürfen für den privaten Eigenanbau

  1. bei persönlicher Anwesenheit der abgebenden und annehmenden Person gegen Erstattung der entstandenen Selbstkosten der abgebenden Anbauvereinigung maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen
    beziehen.
    (4) Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat erzeugtes Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
    (6) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die unmittelbare Nachbarschaft verursachen.

§9 Erlaubnis für die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen

(1)Wer gemeinschaftlich Cannabis erzeugen und zum Zwecke des Eigenkonsums abgeben oder Vermehrungsmaterial zum privaten Eigenanbau abgeben will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Erlaubnisinhaber können ausschließlich Anbauvereinigungen sein.
(3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Anbauvereinigung,
  3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller Personen, die von der Anbauvereinigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden und dabei Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben,
  4. Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie für jede sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung,

§ 10 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zu versagen, wenn

  1. ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen
    a) eines Verbrechens,
    b) Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges oder Untreue,
    c) einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz,
    d) einer Straftat nach diesem Gesetz oder
    e) einer cannabisbezogenen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, die auch nach diesem Gesetz strafbar wäre,
    f) einer sonstigen Straftat, die nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist,
    rechtskräftig verurteilt worden ist.
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden Mitteln neigt oder von ihnen abhängig ist, psychisch krank oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder befürchten lässt, dass es oder sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis Vorschub leisten oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten wird,
  3. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, insbesondere den notwendigen Anforderungen des Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutzes nach diesem Gesetz oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügt,
  4. Anbau und Abgabe von Cannabis durch die Anbauvereinigung im Hinblick auf die örtliche Lage oder Nutzung der Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke, Anbauflächen, Ausstattung oder sonstigen Gegebenheiten dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Boden- oder Wasserschutzrechtes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die unmittelbare Nachbarschaft befürchten lässt,
  5. die Anbauvereinigung keine für Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen benannt hat.

§ 17 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Räumlichkeiten, Anbauflächen und Grundstücke, in oder auf denen Cannabis und Vermehrungsmaterial erzeugt oder aufbewahrt wird, sind durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Wegnahme und unbefugtes Betreten zu sichern.
(3)Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine visuelle Einsicht von außen zu schützen.

§ 20 Anforderungen an den Jugendschutz, Beratung und Aufklärung

(1) Die Anbauvereinigung ist verpflichtet … Die beauftragte Person hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen.

§ 28 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

(1) Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis … zu medizinischen Zwecken … dürfen für den Endverbrauch nur in Apotheken abgegeben werden.

§ 38 Cannabidiolprodukte

(1) Bei gewerblicher Abgabe von CBD-Produkten (<= 0,3% THC) ist der CBD-Gehalt des Produkts auf der Umverpackung anzugeben.

§ 41 Grundtatbestand

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt,
  2. unerlaubt mehr als drei weibliche Pflanzen anbaut,
  3. unerlaubt im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen besitzt,

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 Cannabis versendet oder per Fernabsatz anbietet,
  2. entgegen § 5 Absatz 1 in einer Anbauvereinigung Cannabis zusammen mit Tabakerzeugnissen, Alkohol, anderen berauschenden Mitteln oder anderen Genussmitteln abgibt,
  3. entgegen § 5 Absatz 2 für Cannabis wirbt,
  4. entgegen § 6 Absatz 1 Kindern oder Jugendlichen Zutritt zu dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung gewährt oder in anderer Weise Cannabis zugänglich macht,
  5. entgegen § 6 Absatz 3 Cannabis an den dort beschriebenen Orten öffentlich konsumiert,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.


Sonstiges

Definitionen

  • Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Pflanzen, die zur Anzucht von Pflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen.
  • Vermehrungsmaterial: Cannabissamen und Stecklinge.
  • Anbauvereinigungen: rechtsfähige, im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Vereine mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren satzungsgemäßer Zweck ausschließlich die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder ist.
  • Kinder: Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
  • Jugendliche: Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Heranwachsende: Personen, die 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.
  • Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Erzeugungsorte für Pflanzen oder Stecklinge.

THC Führerschein Grenzwert

§ 24b Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis

Die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen unter der Wirkung des in der Anlage zu § 24a genannten berauschenden Mittels Cannabis orientiert sich ausschließlich an den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Auswirkungen der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken auf die geltenden Grenzwerte im Straßenverkehr auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.“

Wissing zur notwendigen Anhebung des THC Grenzwertes (Twitter)

https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/cannabis-regeln-strassenverkehr-100.html#xtor=CS5-62

#Suchtcannabis

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Abgabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken) Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Ziele)

Wie bei anderen psychoaktiven Substanzen auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Suchtcannabis ist unter anderem gekennzeichnet durch nur gelegentlichen Konsum, die Nutzung von Produkten mit geringem THC-Gehalt, Verzicht auf den Konsum zusammen mit Tabak und anderen psychoaktiven Substanzen (unter anderem Alkohol) sowie Konsumverzicht, wenn individuelle gesundheitliche Risikofaktoren vorliegen.


Links und weitere Informationen

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-gesetzentwurf-entkriminalisierung-legalisierung-strafen-rehabilitierung/

https://homegrowpro.de/2023/05/10/versprechen-gehalten-der-erste-entwurf-des-deutschen-cannabisgesetzes-im-fokus/

Stoffsammlung Cannabis Eckpunktepapier – April 2023

Kommentar „German Angst vor einer richtigen Legalisierung“

Deutschland hat (mal wieder) zu große Angst vor einer Vorreiterrolle in Europa. Lieber folgen wir anderen Ländern wie Spanien oder Malta (Cannabis Clubs) und Tschechien oder Italien (erlaubter Eigenanbau) und der Schweiz oder Niederlande (Modellregionen).

Durch die geplante Nicht-Legalisierung entgehen Deutschland die nächsten fünf Jahre Steuereinnahmen von jährlich 4 Milliarden Euro aus einem legalen Verkauf. In Summe also ca. 20 Milliarden Euro weniger in der Staatskasse, bis die Laufzeit des geplanten 2-Säulen-Modells ausgelaufen sind.

Es ist nicht viel übrig geblieben vom Cannabis Kontrollgesetz Entwurf der Grünen aus dem Jahr 2018.
Keine Legalisierung, sondern nur Entkriminalisierung. Aus 30g wurden 25g Eigenbedarf. Es gibt keine Abgabestellen. Vielleicht Modellregionen ab 2024 (wohl nicht in Bayern) und bei den gemeinnützigen Cannabis Clubs soll es auf keinen Fall sozial zugehen, da Konsum vor Ort verboten wird. Der Cannabisfreund soll bitte schön aus dem öffentlichen Bild verbannt bleiben, da vor 20 Uhr kein Konsum in Fußgängerzonen und auch nicht in der Nähe (Kilometer Radius wird noch festgelegt) von Jugendeinrichtungen erlaubt ist. Damit werden wohl die meisten deutschen – immer mehr verödenden – Innenstädte zu „No weed“ Orten deklariert.

Da die Entkriminalisierung bereits direkt nach dem Regierungsbeginn der Ampel stattfinden hätte können (und sollen) wurden dadurch in der Zwischenzeit über 200.000 Cannabis Konsumenten (alle drei Minuten) unnötigerweise strafrechtlich belangt.
Viele von Ihnen wurde wegen weniger Gramm der Führerschein (Stichwort Ersatzstrafrecht) entzogen. Und für die Fahrt zum Cannabis Club braucht man wohl ein Auto, da auch hier Abstandsregeln eingehalten werden sollen.

Damit die Entkriminalisierung kein Stückwerk bleibt, gehört eine wichtige Frage vom Verkehrsministerium noch vor der Sommerpause beantwortet: Wann endlich wird der absurd niedrige Führerscheingrenzwert von 1ng Cannabis im Blut auf realistische 5ng hochgestuft? Wieso nehmen wir uns hier nicht Kanada zum Vorbild mit einem Führerscheingrenzwert von 10ng?

Fazit: Für eine echte Legalisierung fehlte Durchsetzungsvermögen und der Wille. Durch die nicht erfolgte komplette Legalisierung verschenkt Deutschland die Möglichkeit tausende neue Arbeitsplätze in einer aufsteigenden Branche zu schaffen und verschenkt Milliarden Steuereinnahmen.

Auszüge aus 2-Säulen-Modell („Club Anbau & Regional-Modell/ CARe)

Säule I (CSC, Mengen, Anbau) – Dauer 4 Jahre (bis 2028)

Gesetzentwurf bis Mai 2023, Umsetzung ab Ende 2023/Januar 2024

  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) bis 25g
  • Privater Eigenanbau von max. 3 weibliche blühende Pflanzen
  • Amnesie für laufende Strafverfahren für Strafmaß (25g, max. 3 weibliche blühende Pflanzen)

Cannabis Social Clubs

  • Nur eine CSC Mitglied­schaft pro Person.
  • Max. 500 Mitglieder pro CSC.
  • Abgabe pro Mitglied max. 25g Cannabis pro Tag
  • Abgabe pro Mitglied max. 50g (30 g von 18-21 Jahre und THC Obergrenze) pro Monat
  • Abgabe pro Mitglied max. 7 Samen oder 5 Steck­linge pro Monat.
  • Konsum von Cannabis, Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rausch­­­mitteln im CSC verboten
  • Werbeverbot für CSC

Weiterführende Informationen


Säule II (Modellversuche) – Dauer 5 Jahre (bis 2029)

Gesetzentwurf bis Ende 2023, Umsetzung ab 2024

Räumliche Begrenzung bestimmter Kreise/ Städte in mehreren Bundesländern (Opt-in-Ansatz)


Offizielle Informationen zum Ampel Cannabis Eckpunktepapier zum 2-Säulen-Modell („Club Anbau & Regional-Modell/ CARe)

Bundesgesundheitsministerium „Eigenanbau und Modellversuch – Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis“ – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/eckpunkte-cannabis-12-04-23.html

FAQ – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-genuss-cannabis.html

Zitat Cem Özdemir, BPK | 12. April 2023

»Was wir hier machen, ist nichts anderes als (…) die Vogelstrauß-Politik der vergangenen Jahre in der Vergangenheit lassen. Wir bringen zwei Dinge zusammen: Auf der einen Seite geben wir das Hanf frei und auf der anderen Seite stärken wir den Kinder- und Jugendschutz (…). Der Konsum von Cannabis ist eine gesellschaftliche Realität.«


Fun

Bayern

Auch Bayern (inFranken.de)

https://www.infranken.de/bayern/haende-weg-von-der-drogenpolitik-warum-soeder-sich-lieber-nicht-zur-legalisierung-geaeussert-haette-art-5673701

ChatGPT zum Forschungsstand von Medizinalcannabis in D

Schreibe ein Abstract, das den wissenschaftlichen Forschungsstand zu Medizinalcannabis darstellt. Mit Fokus auf Deutschland.

Frage an ChatGPT (Prompt)
Medizinisches Cannabis hat in Deutschland in den letzten Jahren zunehmendes Interesse auf sich gezogen. Seit 2017 ist der medizinische Gebrauch von Cannabis in Deutschland erlaubt und seit 2019 können Patienten mit einer schweren und unzureichend behandelbaren Erkrankung von ihrem Arzt ein Rezept für medizinisches Cannabis erhalten.

Die Erforschung von Medizinalcannabis hat in Deutschland zu einer Zunahme von Studien geführt, die sich mit den Wirkmechanismen von Cannabis und seinen Inhaltsstoffen befassen. Es wurde gezeigt, dass die Cannabinoid-Rezeptoren im Körper (CB1 und CB2) an vielen biologischen Prozessen beteiligt sind, einschließlich Schmerzempfindung, Immunreaktionen und emotionaler Reaktionen.

Eine wachsende Anzahl von Studien hat auch die Verwendung von Cannabis zur Linderung von Symptomen bei verschiedenen neurologischen Erkrankungen untersucht, einschließlich multiple Sklerose, Epilepsie und posttraumatischen Belastungsstörungen. Es gibt jedoch immer noch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit und Sicherheit von Medizinalcannabis bei diesen Zuständen.

Trotz des Fortschritts in der medizinischen Anwendung von Cannabis in Deutschland bleibt die Erforschung von Medizinalcannabis ein aktives Gebiet der wissenschaftlichen Untersuchung. Es ist jedoch klar, dass Cannabis ein vielversprechendes Therapiepotential hat und weitere Forschung erforderlich ist, um dieses Potenzial vollständig zu verstehen und zu nutzen.

Bundessozialgericht: Cannabis als Medizin Urteile

Auch wenn drei der vier Klagen vom BSG abgewiesen wurden, gibt es wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit im komplexen juristischen Feld „Cannabis als Medizin“.

BSG – Verhandlung B 1 KR 21/21 R – Krankenversicherung – Arzneimittelversorgung – Cannabis

Auszüge aus den Verhandlungsunterlagen

Der Senat hat in vier Urteilen die Voraussetzungen der Genehmigung vertragsärztlicher Verordnungen von Cannabisblüten durch die Krankenkassen gemäß § 31 Abs 6 SGB V präzisiert:

2. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis besteht nur zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung. Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Lebensqualität umschreibt das Vermögen, die Befriedigung von Grundbedürfnissen selbst zu gewährleisten, soziale Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten sowie am Erwerbs- und Gesellschaftsleben teilzunehmen. Die dauerhafte und nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität ergibt sich deshalb nicht allein aus einer ärztlich gestellten Diagnose. Entscheidend sind Funktionsstörungen und -verluste, Schmerzen, Schwäche und Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, welche die Lebensqualität beeinträchtigen.

4. Schließlich setzt der Anspruch voraus, dass durch die Behandlung mit Cannabis eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht (Prognose).

An die Prognose sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass im Hinblick auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse vorliegen, dass die Behandlung im Ergebnis mehr nutzt als schadet.

5. Liegen die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, darf die KK die Genehmigung der Verordnung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Hierfür ist sie darlegungs- und beweispflichtig. Die dem Vertragsarzt eingeräumte Einschätzungsprärogative zur Unanwendbarkeit einer Standardtherapie darf hierbei nicht unterlaufen werden. In Betracht kommen deshalb in erster Linie nichtmedizinische Gründe, etwa die unbefugte Weitergabe des verordneten Cannabis an Dritte. Demgegenüber begründen ein Vorkonsum und eine Cannabisabhängigkeit regelmäßig keinen solchen Ausnahmefall.

Bei voraussichtlich gleicher Geeignetheit von Cannabisblüten, Cannabisextrakten und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon besteht nur ein Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel.

Weitere Quellen / Artikel:

Cannabis auf Rezept weiterhin nur für Schwerkranke (FAZ, 10.11.2022)

Hohe Hürden für Cannabisverordnung auf Kassenkosten (Ärzteblatt, 10.11.2022)

Zitat

Medizinalcannabis Studien

Von einigen deutschen Wissenschaftlern und Medizinern wird oft die (angeblich) nicht vorhandenen Studien zu medizinischen Cannabis als Grund gegen einen breiteren Einsatz in der medizinischen Versorgung angeführt.

Über 12.000 Studien mit dem Suchbegriff „medical cannabis“ finden sich in der USA National Library of Medicine.

Online einsehbar hier: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/?term=medical%20cannabis

Ein paar Studien-Beispiele aus den letzten Jahren:

Studienname (englisch)

  • Medical cannabis and cannabinoids for impaired sleep: a systematic review and meta-analysis of randomized clinical trials (2022)
  • Medical cannabis or cannabinoids for chronic pain: a clinical practice guideline (2020)
  • Cannabis-Based Medicines and Medical Cannabis for Chronic Neuropathic Pain (2019)
  • Medical Cannabis to Treat Symptoms From Head and Neck Radiation Therapy (2021)
  • Cannabis and cannabinoids in cancer pain management (2020)
  • Use of Medicinal Cannabis and Synthetic Cannabinoids in Post-Traumatic Stress Disorder (PTSD): A Systematic Review (2019)
  • Short- and Long-Term Effects of Cannabis on Headache and Migraine (2020)
  • Cannabis and Cannabinoids in Mood and Anxiety Disorders: Impact on Illness Onset and Course, and Assessment of Therapeutic Potential (2020)

Studienname (deutsche Übersetzung)

  • Medizinisches Cannabis und Cannabinoide bei Schlafstörungen: eine systematische Überprüfung und Meta-Analyse randomisierter klinischer Studien (2022)
  • Medizinisches Cannabis oder Cannabinoide bei chronischen Schmerzen: eine Leitlinie für die klinische Praxis (2020)
  • Cannabis-basierte Arzneimittel und medizinisches Cannabis bei chronischen neuropathischen Schmerzen (2019)
  • Medizinisches Cannabis zur Behandlung von Symptomen nach einer Strahlentherapie im Kopf- und Halsbereich (2021)
  • Cannabis und Cannabinoide bei der Behandlung von Krebsschmerzen (2020)
  • Verwendung von medizinischem Cannabis und synthetischen Cannabinoiden bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD): Eine systematische Überprüfung (2019)
  • Kurz- und langfristige Auswirkungen von Cannabis auf Kopfschmerzen und Migräne (2020)
  • Cannabis und Cannabinoide bei Gemüts- und Angststörungen: Auswirkungen auf Krankheitsbeginn und -verlauf sowie Bewertung des therapeutischen Potenzials (2020)

Weltweit wurden in den letzten Jahren über 30.000 Studien zu Cannabinoiden publiziert. Mit dieser medizinischen Evidenz sollte eigentlich niemand mehr die Wirksamkeit von Medizinalcannabis in Frage stellen können. Oder?

UJ Walden

Zusammenfassung Eckpunktepapier Cannabis Legalisierung

Die wichtigsten Punkte aus der Pressekonferenz vom 26.10.2002

  • Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum
  • Eigenanbau von 3 Pflanzen ohne Höchstmenge
  • Führerschein Grenzwert wird nach oben angepasst (es wurde kein neuer Grenzwert genannt)
  • Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sollen nicht mehr weiter verfolgt werden
  • Nur staatliche Abgabestellen. Vorerst keine Apotheken als Abgabestellen vorgesehen.
  • Abgabestellen mit Mindestabstand (nicht definiert) zu Schulen und Jugendeinrichtungen
  • Werbung für Cannabisprodukte wird untersagt
  • Mindestalter 18 Jahre. Evtl. THC Höchstgrenze zwischen 18 und 21 Jahren
  • Einführung einer Cannabissteuer. Verwendung für Aufklärung und Jugendschutz
  • Nutzhanf bis 0,3% THC. CBD mit Sonderregelung.
  • Medizinalcannabis kann weiter nach den bereits geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.
  • Voraussichtliche Umsetzung nicht vor 2024

-> Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken – Bundesgesundheitsministerium (pdf) <-

Medizinalcannabis in der Schweiz

Medizinisches Cannabis wird für Schmerzpatienten in der Schweiz einfacher zugänglich gemacht. Folgende Änderung treten um ab 1. August 2022 in Kraft:

  • Heute ist der Einsatz von cannabishaltigen Arzneimitteln nur mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Ab dem 1. August entscheiden dann Ärztinnen und Ärzte, ob ein Cannabis-Arzneimittel eingesetzt werden soll.
  • Das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen

Quelle: https://aktuell-schweiz.ch/der-zugang-zu-medizinischem-cannabis-wird-ab-dem-1-august-erleichtert/